Es bezeichnete dies als einen ausserordentlichen fiskalischen Eingriff: “Fällt eine Leibrente in dieser Höhe einer in bescheidenen Lebensverhältnissen lebenden Person an, so ist die Belastung einer kaum mehr als existenzsichernden Rente zugunsten des Fiskus mit 55% unerträglich. Sie kann zur Folge haben, dass der Rentenberechtigte das Vermächtnis ausschlagen muss. Mindestens aber bewirkt sie, dass eine Leibrente, die unter Umständen kaum mehr als die Existenz sichert, ihren Zweck nicht mehr erfüllt und sogar für elementare Lebensbedürfnisse nicht mehr ausreicht.