Anders verhält es sich hingegen im Erbschaftssteuerrecht, wo vom objektiven Verkehrswert auszugehen ist. Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber die zulässigen Abzüge in den §§ 221 und 229 StG abschliessend geregelt. c) Auch das Argument der konfiskatorischen Besteuerung vermag nicht zu überzeugen. Der vorliegende Sachverhalt kann mit demjenigen des in der Rekursschrift zitierten Entscheides (ASA 56, Nr. 26, S. 439 ff) nicht verglichen werden.