Dieser Entscheid behandelt die Berücksichtigung von künftigen Grundstückgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. In diesem Fall ist für Vermögensgegenstände gemäss Art. 211 ZGB der Nettoverkehrswert massgebend, da bei der Vorschlagsberechnung nach Art. 210 Abs. 1 ZGB die auf den zu teilenden Vermögenswerten lastenden Schulden abzuziehen sind. Dies bedeutet, dass bei einer Veräusserung eines Vermögenswertes laufende Gebühren, Abgaben und Steuerlasten in Abzug zu bringen sind. Anders verhält es sich hingegen im Erbschaftssteuerrecht, wo vom objektiven Verkehrswert auszugehen ist.