Zusätzlich zu § 221 StG können bei den Erbschaftssteuern von den Aktiven die in § 229 StG genannten Abzüge gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die zulässigen Abzüge abschliessend geregelt. Insbesondere können latente Grundstückgewinnsteuern nicht als belastende Auflagen im Sinne von § 229 lit. a StG abgezogen werden. Wie das Steuergericht schon mehrfach entschieden hat, handelt es sich beim Verkehrswert um einen objektiven, von der individuellen, subjektiven Steuerlast unabhängigen Wert. Daher vermag auch der Verweis auf BGE 121 III 304 ff. nicht zu überzeugen. Dieser Entscheid behandelt die Berücksichtigung von künftigen Grundstückgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung.