Somit sind die Rekurrenten Erben. Die zugewendeten Vermögenswerte unterliegen folgerichtig der Erbschaftssteuer, für welche eine Bewertung im Zeitpunkt des Todesfalles vorzunehmen ist. Es ist auf den Verkehrswert (§227 in Verbindung mit § 220 Abs. 1 StG) abzustellen, welchen die Erben anerkannt haben. Entgegen der Meinung des Vertreters der Rekurrenten ist die Veräusserung nicht zwingend vorgeschrieben. Sind sich die Erben einig, können sie sich über Teilungsvorschriften des Erblassers hinwegsetzen (Art. 607 Abs. 2 ZGB). b) Zusätzlich zu § 221 StG können bei den Erbschaftssteuern von den Aktiven die in § 229 StG genannten Abzüge gemacht werden.