Es stellt sich die Frage, wieweit latente Grundstückgewinnsteuern bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden müssen. Der Vertreter der Rekurrenten macht zunächst geltend, dass die Veräusserung der Liegenschaft im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben sei, weshalb die latenten Grundstückgewinnsteuern bei der Berechnung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz stellt richtig fest, dass es vorliegend um eine Teilungsvorschrift geht. Dies wird vom Vertreter der Rekurrenten in seiner Rückäusserung auch nicht bestritten. Somit sind die Rekurrenten Erben.