Sie können im vorliegenden Rekursverfahren daher nicht geltend machen, die Liegenschaft sei tatsächlich weniger wert gewesen. Der Rekurs ist in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen. 2. Zur Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuern bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer ist folgendes festzuhalten: a) Es stellt sich die Frage, wieweit latente Grundstückgewinnsteuern bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden müssen.