Somit bleibt kein Spielraum für nachträgliche Verkehrswertkorrekturen. Auch im umgekehrten Fall (der von der Amtschreiberei auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges festgelegte Verkehrswert eines Aktivums steigt bis zum Verkauf) ist es nicht möglich, einen vermeintlich zu tief angesetzten Verkehrswert nach oben zu korrigieren. Am 4. April 1991 haben der Vertreter der Rekurrenten in seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker und die Rekurrenten das Inventar und die Teilung über den Vermögensnachlass der am 26. September 1990 verstorbenen Alice Schibli unterzeichnet.