a StG besagt, dass für Erbschaftssteuern der Steueranspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges entsteht. Gemäss § 227 ist für die Bewertung der Aktiven und Passiven der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht, das heisst im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges. Das Steuergesetz schreibt zwingend vor, dass die Bewertung der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges erfolgen muss. Somit bleibt kein Spielraum für nachträgliche Verkehrswertkorrekturen.