Aufgrund der Massgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht und entsprechender gesetzlicher Normen gelte auch der Nettowert für die Erbschaftssteuer als Bemessungsgrundlage. Erwägungen: 1. Es gilt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Verkehrswert richtig festgesetzt hat und sie ihren Verfahrenspflichten nachgekommen ist. Weiter gilt es zu prüfen, ob die latenten Grundstückgewinnsteuern bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden müssen. Zur Festsetzung des Verkehrswertes ist folgendes festzuhalten: § 226 lit. a StG besagt, dass für Erbschaftssteuern der Steueranspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges entsteht.