Die Anerkennung des Wertes im Erbschaftsinventar, welches in erster Linie zivilrechtlichen Zwecken diene, binde die Parteien keineswegs im Verfahren der Erbschaftssteuerfestsetzung. Aufgrund der Zusammensetzung des Nachlassvermögens einerseits, der Erbengemeinschaft andererseits, welche nicht gewillt und nicht in der Lage sei, die Liegenschaft im Gesamteigentum zu halten und zu bewirtschaften, ergebe sich ein faktischer Verkaufszwang. Sowohl im Güter- als auch im Erbrecht seien die Nettowerte massgebend. Aufgrund der Massgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht und entsprechender gesetzlicher Normen gelte auch der Nettowert für die Erbschaftssteuer als Bemessungsgrundlage.