In seiner Rückäusserung vom 12. Juli 1996 hält der Vertreter der Rekurrenten an den Rechtsbegehren fest und unterstreicht folgende Argumente: Die Schlusserklärung habe für die Erben im vorliegenden Fall eine völlig untergeordnete Bedeutung, weil sämtliche Beteiligten von einer raschen Veräusserung der Liegenschaft ausgegangen seien. Die Anerkennung des Wertes im Erbschaftsinventar, welches in erster Linie zivilrechtlichen Zwecken diene, binde die Parteien keineswegs im Verfahren der Erbschaftssteuerfestsetzung.