Es liege schliesslich im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine konfiskatorische Besteuerung vor. Zudem habe der Steuergesetzgeber dieser Situation Rechnung getragen, indem er den Grundstückgewinnsteueraufschub bei Eigentumswechsel zufolge Erbgang in § 50 StG aufgenommen hat. Hinzu komme, dass die Erbschaftssteuern bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Bestandteil der Anlagekosten sind. c) In seiner Rückäusserung vom 12. Juli 1996 hält der Vertreter der Rekurrenten an den Rechtsbegehren fest und unterstreicht folgende Argumente: