Die Rekurrenten seien nicht auf einzelne Vermögensteile, sondern auf das ganze restliche Vermögen eingesetzt. Da die Rekurrenten Erben sind, unterlägen die ihnen kraft Universalsukzession zugewendeten Vermögenswerte der Erbschaftssteuer, für welche eine Bewertung im Zeitpunkt des Todesfalles vorzunehmen sei. Somit sei auf den Verkehrswert abzustellen, welchen die Erben im Inventar vom 4. April 1991 anerkannt haben. Die Veräusserung der Liegenschaft sei zudem nicht zwingend vorgeschrieben. Es liege schliesslich im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine konfiskatorische Besteuerung vor.