Diese Kumulation von Steuern komme einer konfiskatorischen Besteuerung gleich. b) In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 1996 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Verkehrswertschatzung von Fr. 2'300'000.-- sei von den Erben und dem Testamentsvollstrecker in der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar vom 4. April 1991 anerkannt worden. Dieser Verkehrswert der Liegenschaft sei auch im Einspracheverfahren unbestritten geblieben. Beim Veräusserungswunsch der Erblasserin handle es sich um eine Teilungsvorschrift. Die Rekurrenten seien nicht auf einzelne Vermögensteile, sondern auf das ganze restliche Vermögen eingesetzt.