Die latenten Grundstückgewinnsteuern müssten damit bei der Bewertung berücksichtigt werden. Es spiele keine Rolle, ob das Grundstück unmittelbar vor dem Tod der Erblasserin oder bald danach veräussert werde. Im ersten Fall wären die Grundstückgewinnsteuern ausgelöst und vor dem Tod fällig geworden, womit sie bei den Erbschaftssteuern als Schuld hätten berücksichtigt werden müssen. Dasselbe muss für eine Veräusserung nach dem Tode der Erblasserin gelten, ansonsten eine Steuer (Erbschaftssteuer) auf der Steuer (Grundstückgewinnsteuer) erhoben würde. Diese Kumulation von Steuern komme einer konfiskatorischen Besteuerung gleich.