Die Bewertung der fraglichen Liegenschaft sei für die Verfügungsadressaten nicht nachvollziehbar. Die Ueberlegungen der verfügenden Behörde, wie sie zum Wert von Fr. 2'300'000.-- gekommen ist, seien nirgends ersichtlich. Im Steuerrecht sei unbestritten, dass latente Steuerlasten berücksichtigt werden müssten. Das Bundesgericht habe in einem Zivilrechtsstreit erkannt, dass latente Steuern zumindest dann berücksichtigt werden müssten, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Veräusserung bevorstehe (BGE 121 III 304 ff.). Die Veräusserung sei im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben. Die latenten Grundstückgewinnsteuern müssten damit bei der Bewertung berücksichtigt werden.