a StG abgezogen werden. 3. a) Mit Eingabe vom 25. März 1996 erhebt der Vertreter der Steuerpflichtigen Rekurs gegen den Einspracheentscheid. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Februar 1996 aufzuheben und die Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern seien neu festzulegen und im Sinne der Erwägungen herabzusetzen. Dabei stellt der Vertreter der Rekurrenten im wesentlichen auf folgende Argumente ab: Die Bewertung der fraglichen Liegenschaft sei für die Verfügungsadressaten nicht nachvollziehbar.