a StG entsprechender Abzug für den Wert belastender Auflagen gebe es für die Nachlasstaxe nicht. Somit sei die Nachlasstaxe richtigerweise auf dem Betrag von Fr. 2'362'361.35 erhoben worden. Für Erbschaftssteuern entstehe der Steueranspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Dieser Zeitpunkt sei für die Bewertung der Aktiven und Passiven massgebend. Zusätzlich zu § 221 StG können bei den Erbschaftssteuern von den Aktiven die in § 229 StG genannten Abzüge gemacht werden. Die Aufzählung sei abschliessend. Insbesondere könnten latente Grundstückgewinnsteuern nicht als belastende Auflagen im Sinne von § 229 lit. a StG abgezogen werden.