Für die Berechnung der Erbschaftssteuern sei vom Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft auszugehen, namentlich sei die Grundstückgewinnsteuer von der im Inventar festgelegten Verkehrswertschätzung abzuziehen. c) Mit Verfügung vom 20. Februar 1996 hat die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich abgewiesen mit folgender Begründung: Der Nachlasstaxe unterliege der reine Rücklass (§ 217 StG). Die Aktiven würden zum Verkehrswert bewertet (§ 220 Abs. 1 StG). Vom Wert der Aktiven könnten die in § 221 StG abschliessend aufgezählten Posten abgezogen werden. Ein § 229 lit. a StG entsprechender Abzug für den Wert belastender Auflagen gebe es für die Nachlasstaxe nicht.