Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 erhob der Willensvollstrecker in dieser Eigenschaft sowie als Vertreter der Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Verfügung mit dem Rechtsbegehren, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben sowie die Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer seien neu festzulegen. Zur Begründung wird geltend gemacht, für die Berechnung der Nachlasstaxe seien auch die Vermächtnisse in Abzug zu bringen, also von einem Betrag von Fr. 2'340'361.35 auszugehen. Für die Berechnung der Erbschaftssteuern sei vom Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft auszugehen, namentlich sei die Grundstückgewinnsteuer von der im Inventar festgelegten Verkehrswertschätzung abzuziehen. c)