Die Nachlasstaxe wurde mit 12 Promille des reinen Rücklasses auf Fr. 28'348.35 festgesetzt, die Erbschaftssteuer für die eingesetzten Erben auf demselben Betrag abzüglich der steuerfreien Legate mit 30% erhoben, ausmachend den Betrag von Fr. 702'108.40. b) Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 erhob der Willensvollstrecker in dieser Eigenschaft sowie als Vertreter der Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Verfügung mit dem Rechtsbegehren, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben sowie die Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer seien neu festzulegen.