Dagegen stellt für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer die Erbschaftssteuer Anlagekosten dar. Urteil N 1996/2 vom 22.9.1997 Sachverhalt: 1. Gemäss Inventar vom 4. April 1991 hinterliess die am 26. September 1990 verstorbene A. einen Nettorücklass von Fr. 2'365'091.35. Mit Testament vom 22. Mai 1990 verfügte sie Vermächtnisse an gemeinnützige Institutionen im Umfang von Fr. 22'000.-- und setzte auf den Erlös des Restes die Nachkommen ihres vorverstorbenen Cousin und zweier Onkel ein.