KSGE 1997 Nr. 14 StG § 221, 226 lit.a und 229 - Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer. 1) Die Unterzeichnung des Erbschaftsinventars und der Nachlassteilung beinhaltet die Anerkennung der dort enthaltenen Verkehrswertschatzung einer Liegenschaft mit bindender Folge auch für das Erbschaftssteuerverfahren. 2) Die Grundstückgewinnsteuer aus einem nach dem Tod des Erblassers unmittelbar bevorstehenden Liegenschaftsverkauf kann für die Berechnung der Erbschaftssteuer nicht in Abzug gebracht werden. Dagegen stellt für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer die Erbschaftssteuer Anlagekosten dar.