{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-09-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-2_1997-09-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128814&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a81b1a9279f78539b81b3a1b4d9a6428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe / Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:51:00", "Checksum": "894b7959255c4ece5148c0e1eeff9131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2\nRegeste:\nNachlasstaxe / Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer\n\n\nb) Zusätzlich zu § 221 StG können bei den Erbschaftssteuern von den Aktiven die in § 229 StG genannten Abzüge gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die zulässigen Abzüge abschliessend geregelt. Insbesondere können latente Grundstückgewinnsteuern nicht als belastende Auflagen im Sinne von § 229 lit. a StG abgezogen werden. Wie das Steuergericht schon mehrfach entschieden hat, handelt es sich beim Verkehrswert um einen objektiven, von der individuellen, subjektiven Steuerlast unabhängigen Wert. Daher vermag auch der Verweis auf BGE 121 III 304 ff. nicht zu überzeugen. Dieser Entscheid behandelt die Berücksichtigung von künftigen Grundstückgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. In diesem Fall ist für Vermögensgegenstände gemäss Art. 211 ZGB der Nettoverkehrswert massgebend, da bei der Vorschlagsberechnung nach Art. 210 Abs. 1 ZGB die auf den zu teilenden Vermögenswerten lastenden Schulden abzuziehen sind. Dies bedeutet, dass bei einer Veräusserung eines Vermögenswertes laufende Gebühren, Abgaben und Steuerlasten in Abzug zu bringen sind. Anders verhält es sich hingegen im Erbschaftssteuerrecht, wo vom objektiven Verkehrswert auszugehen ist. Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber die zulässigen Abzüge in den §§ 221 und 229 StG abschliessend geregelt.\nc) Auch das Argument der konfiskatorischen Besteuerung vermag nicht zu überzeugen. Der vorliegende Sachverhalt kann mit demjenigen des in der Rekursschrift zitierten Entscheides (ASA 56, Nr. 26, S. 439 ff) nicht verglichen werden. Dort hatte das Bundesgericht über eine Gesamtbelastung einer durch Vermächtnis angefallenen indexierten Leibrente von anfänglich Fr. 2'200.00 pro Monat von 55% durch Erbschafts- und Einkommenssteuern sowie Aufwendungen, die zu deren Finanzierung erforderlich waren, zu befinden. Es bezeichnete dies als einen ausserordentlichen fiskalischen Eingriff: “Fällt eine Leibrente in dieser Höhe einer in bescheidenen Lebensverhältnissen lebenden Person an, so ist die Belastung einer kaum mehr als existenzsichernden Rente zugunsten des Fiskus mit 55% unerträglich. Sie kann zur Folge haben, dass der Rentenberechtigte das Vermächtnis ausschlagen muss. Mindestens aber bewirkt sie, dass eine Leibrente, die unter Umständen kaum mehr als die Existenz sichert, ihren Zweck nicht mehr erfüllt und sogar für elementare Lebensbedürfnisse nicht mehr ausreicht.”\nDiese Gesamtbelastung darf aber nicht einen grossen Vermögensanfall betreffen, wobei diese Summe auf Fr. 500'000.00 festgelegt wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich eben gerade um diesen vom Bundesgericht ausgenommenen Fall eines grossen Vermögensanfalls, beachtet man die geringe Belastung auf der Liegenschaft. Die Vorinstanz stellt weiterhin richtig fest, dass der Steuergesetzgeber dieser Situation Rechnung getragen hat, indem er den Steueraufschub bei Eigentumswechsel zufolge Erbgangs in 50 § StG aufgenommen hat. Anzuführen bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach geltender Rechtsprechung die Erbschaftssteuern bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Bestandteil der Anlagekosten sind. Der Abzug der Grundstückgewinnsteuern bei der Erbschaftssteuer würde somit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten doppelten Abzug führen. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs mithin vollumfänglich abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 22. September 1997"}