{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-09-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-2_1997-09-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128814&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a81b1a9279f78539b81b3a1b4d9a6428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe / Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:51:00", "Checksum": "894b7959255c4ece5148c0e1eeff9131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2\nRegeste:\nNachlasstaxe / Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer\n\n\nBeim Veräusserungswunsch der Erblasserin handle es sich um eine Teilungsvorschrift. Die Rekurrenten seien nicht auf einzelne Vermögensteile, sondern auf das ganze restliche Vermögen eingesetzt. Da die Rekurrenten Erben sind, unterlägen die ihnen kraft Universalsukzession zugewendeten Vermögenswerte der Erbschaftssteuer, für welche eine Bewertung im Zeitpunkt des Todesfalles vorzunehmen sei. Somit sei auf den Verkehrswert abzustellen, welchen die Erben im Inventar vom 4. April 1991 anerkannt haben. Die Veräusserung der Liegenschaft sei zudem nicht zwingend vorgeschrieben.\nEs liege schliesslich im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine konfiskatorische Besteuerung vor. Zudem habe der Steuergesetzgeber dieser Situation Rechnung getragen, indem er den Grundstückgewinnsteueraufschub bei Eigentumswechsel zufolge Erbgang in § 50 StG aufgenommen hat. Hinzu komme, dass die Erbschaftssteuern bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Bestandteil der Anlagekosten sind.\nc) In seiner Rückäusserung vom 12. Juli 1996 hält der Vertreter der Rekurrenten an den Rechtsbegehren fest und unterstreicht folgende Argumente: Die Schlusserklärung habe für die Erben im vorliegenden Fall eine völlig untergeordnete Bedeutung, weil sämtliche Beteiligten von einer raschen Veräusserung der Liegenschaft ausgegangen seien. Die Anerkennung des Wertes im Erbschaftsinventar, welches in erster Linie zivilrechtlichen Zwecken diene, binde die Parteien keineswegs im Verfahren der Erbschaftssteuerfestsetzung. Aufgrund der Zusammensetzung des Nachlassvermögens einerseits, der Erbengemeinschaft andererseits, welche nicht gewillt und nicht in der Lage sei, die Liegenschaft im Gesamteigentum zu halten und zu bewirtschaften, ergebe sich ein faktischer Verkaufszwang. Sowohl im Güter- als auch im Erbrecht seien die Nettowerte massgebend. Aufgrund der Massgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht und entsprechender gesetzlicher Normen gelte auch der Nettowert für die Erbschaftssteuer als Bemessungsgrundlage.\nErwägungen:\n1. Es gilt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Verkehrswert richtig festgesetzt hat und sie ihren Verfahrenspflichten nachgekommen ist. Weiter gilt es zu prüfen, ob die latenten Grundstückgewinnsteuern bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden müssen.\nZur Festsetzung des Verkehrswertes ist folgendes festzuhalten: § 226 lit. a StG besagt, dass für Erbschaftssteuern der Steueranspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges entsteht. Gemäss § 227 ist für die Bewertung der Aktiven und Passiven der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht, das heisst im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges. Das Steuergesetz schreibt zwingend vor, dass die Bewertung der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges erfolgen muss. Somit bleibt kein Spielraum für nachträgliche Verkehrswertkorrekturen. Auch im umgekehrten Fall (der von der Amtschreiberei auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges festgelegte Verkehrswert eines Aktivums steigt bis zum Verkauf) ist es nicht möglich, einen vermeintlich zu tief angesetzten Verkehrswert nach oben zu korrigieren.\nAm 4. April 1991 haben der Vertreter der Rekurrenten in seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker und die Rekurrenten das Inventar und die Teilung über den Vermögensnachlass der am 26. September 1990 verstorbenen Alice Schibli unterzeichnet. Mit dieser Unterzeichnung haben der Vertreter der Rekurrenten und die Rekurrenten nun aber nicht nur die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven sondern, auch die Verkehrswertschatzung der Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 1308 von Fr. 2'300'000.00 ausdrücklich als richtig anerkannt. Sie können im vorliegenden Rekursverfahren daher nicht geltend machen, die Liegenschaft sei tatsächlich weniger wert gewesen.\nDer Rekurs ist in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.\n2. Zur Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuern bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer ist folgendes festzuhalten:\na) Es stellt sich die Frage, wieweit latente Grundstückgewinnsteuern bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden müssen. Der Vertreter der Rekurrenten macht zunächst geltend, dass die Veräusserung der Liegenschaft im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben sei, weshalb die latenten Grundstückgewinnsteuern bei der Berechnung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz stellt richtig fest, dass es vorliegend um eine Teilungsvorschrift geht. Dies wird vom Vertreter der Rekurrenten in seiner Rückäusserung auch nicht bestritten. Somit sind die Rekurrenten Erben. Die zugewendeten Vermögenswerte unterliegen folgerichtig der Erbschaftssteuer, für welche eine Bewertung im Zeitpunkt des Todesfalles vorzunehmen ist. Es ist auf den Verkehrswert (§227 in Verbindung mit § 220 Abs. 1 StG) abzustellen, welchen die Erben anerkannt haben. Entgegen der Meinung des Vertreters der Rekurrenten ist die Veräusserung nicht zwingend vorgeschrieben. Sind sich die Erben einig, können sie sich über Teilungsvorschriften des Erblassers hinwegsetzen (Art. 607 Abs. 2 ZGB)."}