{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-09-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-2_1997-09-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128814&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a81b1a9279f78539b81b3a1b4d9a6428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe / Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:51:00", "Checksum": "894b7959255c4ece5148c0e1eeff9131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.09.1997 SGNEB.1996.2\nRegeste:\nNachlasstaxe / Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer\n\nKSGE 1997 Nr. 14\nStG § 221, 226 lit.a und 229 - Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer.\n1) Die Unterzeichnung des Erbschaftsinventars und der Nachlassteilung beinhaltet die Anerkennung der dort enthaltenen Verkehrswertschatzung einer Liegenschaft mit bindender Folge auch für das Erbschaftssteuerverfahren.\n2) Die Grundstückgewinnsteuer aus einem nach dem Tod des Erblassers unmittelbar bevorstehenden Liegenschaftsverkauf kann für die Berechnung der Erbschaftssteuer nicht in Abzug gebracht werden. Dagegen stellt für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer die Erbschaftssteuer Anlagekosten dar.\nUrteil N 1996/2 vom 22.9.1997\nSachverhalt:\n1. Gemäss Inventar vom 4. April 1991 hinterliess die am 26. September 1990 verstorbene A. einen Nettorücklass von Fr. 2'365'091.35. Mit Testament vom 22. Mai 1990 verfügte sie Vermächtnisse an gemeinnützige Institutionen im Umfang von Fr. 22'000.-- und setzte auf den Erlös des Restes die Nachkommen ihres vorverstorbenen Cousin und zweier Onkel ein.\n2. a) Mit Verfügung vom 11. Juni 1991 eröffnete die Amtschreiberei Solothurn die Veranlagung für die Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer, berechnet von einem steuerbaren Nachlass abzüglich Gebühren und Auslagen von Fr. 2'362'361.35. Die Nachlasstaxe wurde mit 12 Promille des reinen Rücklasses auf Fr. 28'348.35 festgesetzt, die Erbschaftssteuer für die eingesetzten Erben auf demselben Betrag abzüglich der steuerfreien Legate mit 30% erhoben, ausmachend den Betrag von Fr. 702'108.40.\nb) Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 erhob der Willensvollstrecker in dieser Eigenschaft sowie als Vertreter der Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Verfügung mit dem Rechtsbegehren, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben sowie die Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer seien neu festzulegen. Zur Begründung wird geltend gemacht, für die Berechnung der Nachlasstaxe seien auch die Vermächtnisse in Abzug zu bringen, also von einem Betrag von Fr. 2'340'361.35 auszugehen. Für die Berechnung der Erbschaftssteuern sei vom Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft auszugehen, namentlich sei die Grundstückgewinnsteuer von der im Inventar festgelegten Verkehrswertschätzung abzuziehen.\nc) Mit Verfügung vom 20. Februar 1996 hat die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich abgewiesen mit folgender Begründung: Der Nachlasstaxe unterliege der reine Rücklass (§ 217 StG). Die Aktiven würden zum Verkehrswert bewertet (§ 220 Abs. 1 StG). Vom Wert der Aktiven könnten die in § 221 StG abschliessend aufgezählten Posten abgezogen werden. Ein § 229 lit. a StG entsprechender Abzug für den Wert belastender Auflagen gebe es für die Nachlasstaxe nicht. Somit sei die Nachlasstaxe richtigerweise auf dem Betrag von Fr. 2'362'361.35 erhoben worden.\nFür Erbschaftssteuern entstehe der Steueranspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Dieser Zeitpunkt sei für die Bewertung der Aktiven und Passiven massgebend. Zusätzlich zu § 221 StG können bei den Erbschaftssteuern von den Aktiven die in § 229 StG genannten Abzüge gemacht werden. Die Aufzählung sei abschliessend. Insbesondere könnten latente Grundstückgewinnsteuern nicht als belastende Auflagen im Sinne von § 229 lit. a StG abgezogen werden.\n3. a) Mit Eingabe vom 25. März 1996 erhebt der Vertreter der Steuerpflichtigen Rekurs gegen den Einspracheentscheid. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Februar 1996 aufzuheben und die Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern seien neu festzulegen und im Sinne der Erwägungen herabzusetzen.\nDabei stellt der Vertreter der Rekurrenten im wesentlichen auf folgende Argumente ab: Die Bewertung der fraglichen Liegenschaft sei für die Verfügungsadressaten nicht nachvollziehbar. Die Ueberlegungen der verfügenden Behörde, wie sie zum Wert von Fr. 2'300'000.-- gekommen ist, seien nirgends ersichtlich.\nIm Steuerrecht sei unbestritten, dass latente Steuerlasten berücksichtigt werden müssten. Das Bundesgericht habe in einem Zivilrechtsstreit erkannt, dass latente Steuern zumindest dann berücksichtigt werden müssten, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Veräusserung bevorstehe (BGE 121 III 304 ff.). Die Veräusserung sei im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben. Die latenten Grundstückgewinnsteuern müssten damit bei der Bewertung berücksichtigt werden. Es spiele keine Rolle, ob das Grundstück unmittelbar vor dem Tod der Erblasserin oder bald danach veräussert werde. Im ersten Fall wären die Grundstückgewinnsteuern ausgelöst und vor dem Tod fällig geworden, womit sie bei den Erbschaftssteuern als Schuld hätten berücksichtigt werden müssen. Dasselbe muss für eine Veräusserung nach dem Tode der Erblasserin gelten, ansonsten eine Steuer (Erbschaftssteuer) auf der Steuer (Grundstückgewinnsteuer) erhoben würde. Diese Kumulation von Steuern komme einer konfiskatorischen Besteuerung gleich.\nb) In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 1996 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei aus folgenden Gründen abzuweisen:\nDie Verkehrswertschatzung von Fr. 2'300'000.-- sei von den Erben und dem Testamentsvollstrecker in der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar vom 4. April 1991 anerkannt worden. Dieser Verkehrswert der Liegenschaft sei auch im Einspracheverfahren unbestritten geblieben."}