Die angefochtene Verfügung erweist sich unter diesen Umständen als richtig. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die einzelnen Gesellschafter bezogen auf die von ihnen übernommenen Stockwerkeinheiten im Umfang von 95 % resp. 70 % des Anrechnungswertes handänderungssteuerpflichtig sind. Der Rekurs ist daher abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Steuergericht, Urteil vom 11. August 1997