Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz zu Recht zitierte Entscheid des KSG aus dem Jahr 1990 (Nr. 18) ohne weiteres anwendbar. Die körperliche Teilung von Gesamteigentum ist nur dann handänderungssteuerfrei, wenn sie im Verhältnis der am einzelnen Grundstück, vorliegend somit an den einzelnen Stockwerkeinheiten, bestehenden Eigentumsquoten erfolgt. Eine gesamthafte Betrachtung ist bei Stockwerkeigentum ebensowenig möglich wie bei anderen Gruppen von Grundstücken, die gesetzlich besonders geregelten Fälle vorbehalten. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich unter diesen Umständen als richtig.