Massgebend für die Handänderungssteuer kann daher auch nur die Handänderung bezüglich der Stockwerkeinheit sein. Zivilrechtlich mögen wohl Unterschiede zwischen Stockwerkeigentum und ordentlichem Eigentum bestehen, wirtschaftlich betrachtet existieren sie nicht. Zwischen Handänderungen an Stockwerkeigentumseinheiten und an anderen Liegenschaften zu differenzieren, rechtfertigt sich daher nicht. Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz zu Recht zitierte Entscheid des KSG aus dem Jahr 1990 (Nr. 18) ohne weiteres anwendbar.