Die Rekurrenten vertreten diesbezüglich nun die Auffassung, es sei auf das Miteigentum am Muttergrundstück abzustellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ueber den entsprechenden Miteigentumsanteil kann der Stockwerkeigentümer nicht direkt verfügen. Die subjektiv-dingliche Verknüpfung zwischen Muttergrundstück und Stockwerkeinheit ist unlösbar. Verfügt werden kann nur über das Eigentum an der Stockwerkeinheit, und zwar sowohl zivilrechtlich wie wirtschaftlich. Massgebend für die Handänderungssteuer kann daher auch nur die Handänderung bezüglich der Stockwerkeinheit sein.