Dieser Vorgang ist unabhängig davon zu beurteilen, dass die Bauherrengemeinschaft schon vor der Errichtung des Stockwerkeigentums Gesamteigentümerin der fraglichen Liegenschaft war. Der vorliegende Fall ist vielmehr gleich zu behandeln, wie wenn die Bauherrengemeinschaft 16 Stockwerkseinheiten und 17 Anteile an der Einstellhalle erworben und nun real geteilt hätte. Nachdem die Begründung des Stockwerkeigentums und die Realteilung weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich in einem ursprünglichen Zusammenhang mit einander stehen, verbietet sich jede andere Betrachtungsweise. Die Rekurrenten vertreten diesbezüglich nun die Auffassung, es sei auf das Miteigentum am Muttergrundstück abzustellen.