Diese Feststellung ändert nichts daran, dass die Bauherrengemeinschaft eine neue Situation geschaffen hat, die ihrerseits Ausgangspunkt der Ueberlegungen bezüglich der späteren Realteilung sein muss. 5. Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 15. Juni 1994 entschieden sich die Gesellschafter für eine Auflösung der Bauherrengemeinschaft mittels Realteilung. Dieser Vorgang ist unabhängig davon zu beurteilen, dass die Bauherrengemeinschaft schon vor der Errichtung des Stockwerkeigentums Gesamteigentümerin der fraglichen Liegenschaft war.