An die Stelle des Gesamteigentums an Boden und darauf stehendem Gebäude trat wiederum Gesamteigentum an der Gesamtheit von Boden und Gebäude. An der wirtschaftlichen Verfügungsmacht änderte sich dadurch nichts (vgl. KRKE 1979, Nr. 24, Ziff. 2 hiervor). Es lag somit gar keine Handänderung vor, weshalb sich auch nicht die Frage stellt, ob Steuerfreiheit wegen Realteilung oder Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum gegeben gewesen wäre. Diese Feststellung ändert nichts daran, dass die Bauherrengemeinschaft eine neue Situation geschaffen hat, die ihrerseits Ausgangspunkt der Ueberlegungen bezüglich der späteren Realteilung sein muss.