Die Rekurrenten gestehen denn auch ausdrücklich zu, dass die Realteilung erst beschlossen worden ist, als sich ein Verkauf an Dritte zu vertretbaren Preisen als unmöglich erwiesen hat. Es liegen somit nicht nur zivilrechtlich, sondern auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwei getrennte, von einander unabhängige Vorgänge vor und nicht eine Etappierung. 4. Die Begründung des Stockwerkeigentums vom 17. Februar 1992 wurde zu Recht nicht wie eine wirtschaftliche Handänderung behandelt. An die Stelle des Gesamteigentums an Boden und darauf stehendem Gebäude trat wiederum Gesamteigentum an der Gesamtheit von Boden und Gebäude.