Dass vorliegend die Begründung des Stockwerkeigentums die erste Etappe einer von Beginn an angestrebten Realteilung gewesen wäre, ist offensichtlich unzutreffend. Das Stockwerkeigentum wurde begründet, um den Verkauf der einzelnen Einheiten an Dritte zu ermöglichen. So kam es denn auch zu einzelnen Verkäufen, denn im Zeitpunkt der Auflösung der Bauherrengemeinschaft war sie nur noch Gesamteigentümerin von 902 / 1000 der gesamten Ueberbauung. Die Rekurrenten gestehen denn auch ausdrücklich zu, dass die Realteilung erst beschlossen worden ist, als sich ein Verkauf an Dritte zu vertretbaren Preisen als unmöglich erwiesen hat.