Bei Mehrfamilienhäusern dürfte die Begründung von Stockwerkeigentum und die anschliessende Uebertragung von Stockwerkeinheiten auf die einzelnen Gesellschafter der Regelfall einer Realteilung bei der Auflösung eines Konsortiums sein. Dass eine solche Realteilung zivilrechtlich zwei Schritte voraussetzt, nämlich zuerst die Begründung des Stockwerkeigentums mit Gesamteigentum an allen Stockwerkeinheiten und erst dann die Auflösung des Gesamteigentums durch Zuweisung der einzelnen Einheiten, tut dem praxisgemäss keinen Abbruch. Entscheidend ist, dass die beiden zivilrechtlich separaten Vorgänge Etappen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sind.