Ob eine Handänderung im Sinne von § 206 StG vorliegt, ist somit unbeachtlich der zivilrechtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Wenn der zivilrechtliche Eigentumsübergang auch den Regelfall der wirtschaftlichen Handänderung darstellt, sind Abweichungen in beiden Richtungen möglich. 3. Eine Realteilung, d.h. die körperliche Teilung eines Grundstücks entsprechend den bestehenden Eigentumsquoten, zieht nach § 207 lit. c StG keine Handänderungssteuer nach sich. Bei Mehrfamilienhäusern dürfte die Begründung von Stockwerkeigentum und die anschliessende Uebertragung von Stockwerkeinheiten auf die einzelnen Gesellschafter der Regelfall einer Realteilung bei der Auflösung eines Konsortiums sein.