Auch § 207 lit. c StG, wonach die Teilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der am einzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten handänderungssteuerfrei ist, geht auf einen Entscheid des KSG zurück (1987 Nr. 34 E. 1 a). Die Praxis zum alten Handänderungsgebührengesetz HGG kann daher im vorliegenden Zusammenhang unbesehen übernommen worden (vgl. diesbezüglich auch KSG 1990, Nr. 18 E. 1).