Erwägungen: 1. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere durch Kauf oder Tausch von Grundstücken. Ferner wird die Steuerpflicht begründet durch die Aufhebung des Gesamteigentums an einem Grundstück, wobei allerdings die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grundstück in Miteigentum und umgekehrt sowie die körperliche Teilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der am einzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten steuerfrei bleibt (§ 207 lit. c i.V.m. § 205 und 206 StG).