Aus dem Sachverhalt ergebe sich denn auch, dass im Zeitpunkt der Begründung des Stockwerkeigentums keineswegs die Absicht bestanden habe, die Bauherrengemeinschaft mittels Realteilung zu liquidieren. Vielmehr habe man beabsichtigt, die Einheiten an Dritte zu veräussern, was sich dann allerdings als schwierig, resp. unmöglich erwiesen habe. c) In ihrer Rückäusserung halten die Rekurrenten an ihrem Standpunkt fest. Die Differenzierung betreffend § 207 StG in zeitlicher Hinsicht finde keine Grundlage im Gesetz. Es lasse sich weder in sachenrechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht begründen, weshalb beim zeitlichen Auseinanderfallen der beiden Schritte keine Realteilung vorliegen könne.