Eine handänderungssteuerfreie Realteilung von Gesamteigentum mittels Begründung von Stockwerkeigentum und Zuweisung einzelner Einheiten an die früheren Gesamteigentümer sei möglich, müsse aber eine Handlungseinheit darstellen. Gerade dies sei vorliegend aber nicht gegeben, weil zwischen der Begründung des Stockwerkeigentums und der Auflösung der einfachen Gesellschaft zwei Jahre lägen. Der zeitliche Faktor sei eben gerade bestimmend. Aus dem Sachverhalt ergebe sich denn auch, dass im Zeitpunkt der Begründung des Stockwerkeigentums keineswegs die Absicht bestanden habe, die Bauherrengemeinschaft mittels Realteilung zu liquidieren.