Dieser Unterschied sei jedoch handänderungssteuerlich unbeachtlich. Der zu beurteilende Vorgang sei daher unter § 207 Abs. 1 lit. c StG zu subsumieren und demzufolge handänderungssteuerfrei. b) In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 1997 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Vorab verweist sie auf den Einspracheentscheid. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Muttergrundstückes seien unmassgeblich. Eine handänderungssteuerfreie Realteilung von Gesamteigentum mittels Begründung von Stockwerkeigentum und Zuweisung einzelner Einheiten an die früheren Gesamteigentümer sei möglich, müsse aber eine Handlungseinheit darstellen.