zur Ueberführung des Gesamteigentums in Miteigentum unter gleichzeitiger Zuweisung von Stockwerkeinheiten zur Sondernutzung geführt. Eine direkte Zuweisung von Stockwerkeinheiten im Sinne einer Realteilung sei sodann gar nicht möglich, weil dies immer voraussetze, dass zuerst die Gesamteigentümer des Grundstücks als Gesamteigentümer jeder einzelnen Stockwerkeinheit eingetragen würden, bevor die Zuweisung der Einheiten an die einzelnen Gesellschafter überhaupt möglich sei. Dieser von der Vorinstanz als handänderungssteuerfrei bezeichnete Sachverhalt unterscheide sich daher nur in zeitlicher Hinsicht vom vorliegenden. Dieser Unterschied sei jedoch handänderungssteuerlich unbeachtlich.