An den einzelnen Stockwerkeinheiten bestünden lediglich Sonderrechte, die einem Alleineigentum höchstens nahe kämen. Der Gesellschafterbeschluss vom 15. Juni 1994 (Auflösung der einfachen Gesellschaft durch Realteilung) habe nicht zur körperlichen Aufteilung des Miteigentums, sondern lediglich zur Zuweisung von Sonderrechten innerhalb des weiterbestehenden Miteigentumsverhältnisses, resp. zur Ueberführung des Gesamteigentums in Miteigentum unter gleichzeitiger Zuweisung von Stockwerkeinheiten zur Sondernutzung geführt.