Bei der Beurteilung der Realteilung seien die quotalen Eigentumsverhältnisse am Muttergrundstück zu berücksichtigen. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz übersehe die Besonderheiten des Stockwerkeigentums, das immer eine besonders ausgestaltete Form des Miteigentums sei: Jeder Stockwerkeigentümer sei Miteigentümer des Grundstücks und damit nach dem Akzessionsprinzip auch des Gebäudes. An den einzelnen Stockwerkeinheiten bestünden lediglich Sonderrechte, die einem Alleineigentum höchstens nahe kämen.