Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Bauherrengemeinschaft mit Eingabe vom 20. November 1996 Rekurs, wobei sie den im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Antrag wiederholt. Es stelle sich vorab die Frage, ob sich das in § 207 StG genannte Verhältnis der am einzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten auf das Muttergrundstück oder auf die einzelnen Stockwerkeinheiten zu beziehen habe. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht letzteres an. Bei der Beurteilung der Realteilung seien die quotalen Eigentumsverhältnisse am Muttergrundstück zu berücksichtigen.