Ab diesem Zeitpunkt seien nur noch die einzelnen Stockwerkeinheiten zu betrachten. Wären bei der Begründung des Stockwerkeigentums jedem Gesellschafter seiner Quote entsprechend eine oder mehrere Einheiten zugeteilt worden, so wäre keine Handänderungssteuer erhoben worden. Von einer rechtsungleichen Behandlung könne im übrigen nicht gesprochen werden, weshalb die Veranlagungsverfügung zu schützen sei. 3. a) Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Bauherrengemeinschaft mit Eingabe vom 20. November 1996 Rekurs, wobei sie den im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Antrag wiederholt.