Die Veranlagung verstosse gegen Art. 4 BV und sei daher entsprechend den Begehren aufzuheben. c) Die Vorinstanz wies die Einsprache ab, und zwar unter Verweis auf KSGE 1990 Nr. 18, wonach die Eigentumsquoten am einzelnen Grundstück massgebend seinen. Eine gesamthafte Betrachtung bezüglich mehrerer Grundstücke sei unzulässig. Die Veranlagung widerspreche auch nicht den zivilrechtlichen Gegebenheiten, denn die Einsprecher hätten mit der Begründung des Stockwerkeigentums das ursprüngliche Gesamteigentum aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt seien nur noch die einzelnen Stockwerkeinheiten zu betrachten.