Die Annahme der Veranlagungsbehörde, wonach jeder der Gesellschafter, der eine Wohnung übernehme, mit seiner ideellen Quote bereits Eigentum begründet habe und für den restlichen Anteil der Handänderungssteuer unterworfen werde, sei unhaltbar, da künstlich und der zivilrechtlichen Ordnung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten widersprechend. Sie sei auch mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht zu vereinbaren, weil so eine einfache Gesellschaft bestehend aus zwei Gesellschaftern sachwidrig besser gestellt werde als eine bestehend aus mehreren Gesellschaftern. Die Veranlagung verstosse gegen Art. 4 BV und sei daher entsprechend den Begehren aufzuheben. c)